Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der am 16. August 1958 gegründete Verein hat den Namen:


Polizeihundsportverein Gehrden v. 1958 e.V.


Zweigverein im Deutschen Verband der
Gebrauchshundsportvereine e.V
.


Sitz des Vereins ist Gehrden.
Der Verein wurde am 11. April 1968 beim Amtsgericht Wennigsen
unter der Nr. 273 in das Vereinsregister eingetragen.


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und ist grundsätzlich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

    Er hat die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten den Sport in Verbindung mit dem Hund zu fördern.

    Dieser Zweck soll durch Freizeit- und Leistungssport mit dem Hund, durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen, insbesondere durch die Durchführung von Leistungsvergleichen im Sport mit dem Hund und von Wettkämpfen in den verschiedenen Sportarten erreicht werden.

  2. Im Rahmen der sportlichen Betätigung hat er insbesondere folgende Aufgaben:
  3. Die Ausbildung der Hundehalter zu verantwortungsvollen Hundeführern
  4. Die Erziehung der Hunde zum gehorsamen Lebensgefährten des Menschen durch die Ausbildung der Hunde zu Begleit-, Sport- und Gebrauchshunden
  5. Förderung des Tierschutzgedankens
  6. Beratung von Mitgliedern und Jedermann in allgemeinen Fragen der Hundehaltung, Pflege und Ernährung
  7. Eine Jugendbetreuung durch die Schaffung von Jugendgruppen zu fördern

  8. Es können alle DVG-üblichen Hundesportarten ausgeübt werden. Dabei besteht kein Anrecht auf eine bestimmte Sportart.

  9. Über die Neugründung bzw. Auflösung einer Hundesportart im Verein entscheidet der Vorstand gem. § 8 der Satzung.


§ 3
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

A. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sein:

  2. ordentliche Mitglieder
    jede natürliche oder juristische Person. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Genehmigung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

  3. Ehrenmitglieder
    Personen die sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
    Sie haben als Ehrenmitglied alle Rechte eines Mitglieds, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
    Ihre Wahl bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.

  4. Eine Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand des Vereins mittels Formblatt beantragt werden.
    Die Bewerbung ist im Vereinsheim durch Aushang bekanntzugeben.
    Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an.
    Jedes Mitglied kann innerhalb von 1 Monat gegen die Aufnahme schriftlich mit Begründung beim Vorstand Einspruch erheben.
    Innerhalb der nächsten 2 Monate entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
    Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.
    Eine Aufnahme setzt die Ermächtigung des Vereins zum Einzug von Forderungen mittels Lastschriften für die Zahlung von Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren und eventueller Umlagen voraus.

  5. Bewerber, die aus Vereinen gleicher Art und Zielsetzung ausgeschlossen sind müssen bei ihrer Bewerbung die Unterlagen vorlegen, die zu ihrem Ausschluss geführt haben. Der Vorstand entscheidet dann nach Prüfung über die Aufnahme.


B. Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Durch den Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen.

  2. Durch Austritt, der erst zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich ist und der schriftlich bis spätestens zum 31. September zu erklären ist.

  3. Durch Ausschluss, die der geschäftsführende Vorstand verfügen kann, wenn das Mitglied ohne ausgesprochene Stundung mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder anderer Gebühren trotz ein Mahnung mit gleichzeitiger Androhung der Löschung, länger als 3 Monate im Rückstand ist.

  4. Durch Ausschluss gemäß § 8, Abs. 10 a.

  5. Ein Ausschluss ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

  6. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche an den Verein.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht alle Einrichtungen des Vereins kostenlos zu nutzen, jedoch haben sie auf den Übungsplätzen den Anweisungen der Ausbilder nachzukommen und sich der bestehenden Platzordnung zu fügen .

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach Kräften zu fördern, das Ansehen des Vereins zu wahren und die gegebenen Verordnungen und Vorschriften zu beachten.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet Anschrift- bzw. Adresswechsel und die Änderung der Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Durch Versäumnis entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.

  4. Mitgliedern, die Hunde von vereinsfremden Personen gegen Entgelt ausbilden stehen dafür grundsätzlich keine Mittel und Einrichtungen des Vereins einschließlich der Platzanlagen zur Verfügung.


  5. 5.1 Die von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.

    5.2 Die Zahlung der Jahresbeiträge ist durch
            – Einzugsermächtigung oder
            – Banküberweisung bargeldlos zu tätigen.

    5.3 Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 31. März des Geschäftsjahres fällig.

    5.4 Eine Stundung der Beiträge ist schriftlich oder niederschriftlich beim Vorstand zu beantragen.

    5.5 Bei Neuaufnahme v
    on Mitgliedern im Laufe des Geschäftsjahres werden die anteiligen Jahresbeiträge und die Aufnahmegebühr ebenfalls durch Bankeinzug erhoben.

    5.6. Über Bankeinzüge erfolgt keine gesonderte Mitteilung.

§ 5
Organe des Vereins

Diese sind:

  1. Die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der Ehrenrat

§ 6
Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung hat im ersten Quartal eines jeden Jahres in Gehrden stattzufinden.
    Die Einladung hat mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 3 Wochen vorher durch den Vorstand zu erfolgen.
    Die schriftliche Einladung per E-Mail ist ebenfalls möglich sofern das Mitgliedüber eine E-Mail-Adresse verfügt und den Erhalt der E-Mail dem Absender bestätigt.
    Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse / E-Mail-Adresse versandt worden ist.
    Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich mindestens 7 Tage vor der Versammlung einzureichen.
    Verspätet eingegangene oder bei der Hauptversammlung vorgebrachte Anträge bedürfen der Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
    Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


  2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

  3. Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen-, Kassenprüfungs- und Leistungsberichte,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Neuwahl der satzungsgemäß ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes,
  6. Wahl von 1 Ersatz-Kassenprüfer (kein Mitglied des Vorstandes),
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und etwaiger Umlagen
  9. Entscheidung über eingegangene Anträge
  10. Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere auch über einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,00 Euro. Zur Vermeidung von Folgeschäden ist der Vorstand in Ausnahmefällen berechtigt über den Betrag hinaus zu entscheiden.

  11. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


  12. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Zu den übrigen Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


  13. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Stimmenthaltungen zählen grundsätzlich nicht als abgegebene Stimmen.


  14. Satzungsmäßige Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.

  15. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand ein Punkt der Tagesordnung ist.

  16. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.

§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit schriftlich in gleicher Weise einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert:

  2. auf Beschluss des Vorstandes
  3. wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

  4. Der Vorstand ist berechtigt zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die von den Mitgliedern beantragt werden, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen.

  5. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB.

  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  3. Dem 1. Vorsitzenden
  4. Dem 2. Vorsitzenden
  5. Dem Schriftwart
  6. Dem Kassenwart Vereinskasse
  7. Dem Kassenwart Kantinenkasse

    Werden die Mandate von einer Frau wahrgenommen, gelten die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen.
    Zur Abgabe rechtswirksamer Willenserklärungen für den Verein gegenüber Dritten sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer von beiden mit jeweils einem 2. Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes befugt.


  8. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  9. Den Ausbildungswarten (mit Sachkundenachweis) der einzelnen ausgeführten Sportarten
  10. Dem Beirat (z.B. Platzwart, Gerätewart usw.) bis zu einer Höchstzahl von 4 Mitgliedern

  11. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand Ausschüsse bestimmt werden.

  12. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Sprecher der jeweils gewählte Ausschüsse sind Beisitzer und haben beratende Funktionen.

  13. Wahl des Vorstandes:

    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Ziffer 1a bis 1e) werden für eine Wahlperiode von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

    Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    Die Positionen:

    2a) 1. Vorsitzender
    2e) Kassenwart Kantinenkasse

    werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.

    Die Positionen:

    2b) 2. Vorsitzender
    2c) Schriftwart
    2d) Kassenwart Vereinskasse

    werden in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.


  14. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gelten die gleichen Vorschriften wie für die Mitgliederversammlung (1 Person = 1 Stimme).

  15. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus so kann der geschäftsführende Vorstand ein geeignetes Vereinsmitglied bis zum Ende der Wahlperiode mit der Wahrnehmung  der Geschäfte in der jeweiligen Funktion beauftragen.

  16. Der Beirat wird vom geschäftsführenden Vorstand (2a bis 2e) jährlich mit Stimmenmehrheit innerhalb einer Frist von 1 Monat gewählt.

    Seine Wahl wird innerhalb von 6 Wochen nach der Jahreshauptversammlung dem Verein bekannt gegeben. Dieses kann durch Aushang im Vereinsheim, durch Rundschreiben oder per E-Mail erfolgen.

    Mit den Mitgliedern des Beirates sind die zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes notwendigen Ämter zu besetzen.


  17. Aufgaben des Vorstandes:

  18. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins und die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse.

    Er gibt sich und dem erweiterten Vorstand eine Geschäftsordnung.

    Er entscheidet über Neuaufnahme von Mitgliedern gern. § 3, Abs. 2.

    Er hat das Recht Mitglieder zu loben und zu maßregeln (Verwarnung, Verweis, Ausschluss) bei:


  19. Schädigung des Ansehens des Vereins durch persönliches bzw. unsportliches Verhalten,
  20. Verstöße gegen die Satzung und aufgrund der Satzung ergangenen Anordnungen,
  21. vorsätzlicher Störung der Arbeit des Vorstandes.

    Für einen Ausschluss ist einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Ausschluss bzw. Maßregelungen sind dem Mitglied mit Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim Vorstand eine Verhandlung vor dem Ehrenrat zu beantragen, der dann vom Vorstand einberufen werden muss.


  22. Der Vorstand hat die Pflicht, durch Versicherungsabschlüsse den Verein vor Schaden zu bewahren.

  23. Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte, setzt die Hauptversammlung, Monatsversammlungen und Vorstandssitzungen fest und führt dort den Vorsitz.

  24. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in der Ausübung der vorstehenden Geschäfte.

  25. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

    Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es beantragt.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit es sei denn es ist in dieser Satzung anders geregelt.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

    Die Mitglieder des Vorstandes dürfen einer Vorstandsitzung nicht ohne ausreichenden Grund fernbleiben.

§ 9
Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat ist als vereinsinternes Schlichtungsorgan zu verstehen.
    Er schlichtet Streitfälle in mündlicher Verhandlung zwischen Vorstand und Mitgliedern sowie bei Mitgliedern untereinander.


  2. Zusammensetzung und Wahl:

  3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf 2 Jahre einen dreiköpfigen Ehrenrat (ein Vorsitzender und zwei Beisitzer).
    Die Gewählten bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.


  4. Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Ersatzmitglieder.

  5. Die zu wählenden Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen seit mindestens 10 Jahren Vereinsmitglied sein.

  6. Die Wahl des Ehrenrates erfolgt auf der Jahreshauptversammlung in Jahren mit ungerader Jahreszahl.

  7. Wiederwahl ist jederzeit möglich.

  8. Die Entscheidungen des Ehrenrates können sein:

  9. Freispruch
  10. Verwarnung
  11. Verweis
  12. Vorschlag zum Ausschluss

  13. Verfahrensregelung

  14. Anträge an den Ehrenrat sind schriftlich in doppelter Ausfertigung an den Vorsitzenden zu richten. Sie müssen die Schilderung des zu prüfenden Sachverhaltes und die Angabe der Beweismittel (Zeugen, Urkunden) enthalten.

  15. Der Vorsitzende beruft den Ehrenrat ein, der über seine Zuständigkeit Beschluss fasst. Bei Zuständigkeit wird der Antrag der anderen Partei zur befristeten Stellungnahme zugeleitet. Nach Ablauf der Frist bzw. Eingang der Stellungname beraumt der Vorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung ein.

  16. Bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ausreichende schriftliche Entschuldigung kann die Verhandlung auch in Abwesenheit durchgeführt und eine Entscheidung gefällt werden. Die Verhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Alle Mitglieder des Ehrenrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen.

  17. Entscheidungen werden vom Ehrenrat in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit gefällt.
    Entscheidungen sollen möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche gefällt werden.
    Sie sind schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung jeder Partei und dem Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach Verkündung zuzustellen.

§ 10
Abstimmungen und Wahlen

  1. Allgemeine Abstimmungen

  2. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder die mindestens 18 Jahre alt sind und ihrer Beitragspflicht genügt haben.

  3. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

  4. Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  5. Zu den übrigen Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  6. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  7. Die Abstimmung erfolgt, nachdem der Vorsitzende die Aussprache für beendet erklärt hat.

    Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge, über die Beschluss gefasst werden soll, sind vor der Abstimmung wörtlich formuliert zu verlesen. Liegen mehrere den gleichen Gegenstand betreffende Anträge vor, so bestimmt der Vorsitzende ihre Reihenfolge für die Abstimmung. Anträge zur Geschäftsordnung sind voranzustellen. Änderungsanträge gehen der Vorlage voran, wenn sie inhaltlich umfassender sind. Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitglieds muss jedoch geheim abgestimmt werden.


  8. Zur Zählung der Stimmen beruft der Vorsitzende den Protokollführer und ein Mitglied.

  9. Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates

  10. Die Hauptversammlung wählt durch Handzeichen einen Wahlleiter, einen Protokollführer und zwei Helfer.

  11. Der 1. Vorsitzende wird schriftlich und geheim gewählt. Gewählt ist derjenige für den mehr als die Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder abgegeben worden ist.

  12. Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem derjenige gewählt ist, für den die meisten Stimmen abgegeben worden sind.

  13. Der 2. Vorsitzende wird schriftlich und geheim mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

  14. Schriftwart, Kassenwarte und die Mitglieder des Ehrenrates werden offen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

§ 11
Die Kassenprüfer

  1. Die Überwachung der Kassengeschäfte erfolgt durch zwei auf der Mitgliederversammlung der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer.

  2. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl eines Ersatzkassenprüfers der im nächsten Geschäftsjahr einen der bisherigen Kassenprüfer ablöst.

  3. Nach dem Ausscheiden als Kassenprüfer ist eine Wiederwahl erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren möglich.

  4. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen.

  5. Der Jahreshauptversammlung ist ein Prüfbericht schriftlich vorzulegen und mündlich zu erläutern.

  6. Der Vorstand ist von jedem Prüfungsergebnis umgehend zu unterrichten.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Beachtung der §§ 6, 7 und 10 beschlossen werden.

  2. Die Überschüsse des Vereins sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte, inklusive Vereinsgelände und Vereinsheim sind Eigentum des Vereins.

  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks soll das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten der Rettungshundestaffel (RHS) des DRK Region-Hannover / Ortsverein Benthe (ansässig in Empelde) zufallen.
    Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für die Ausbildung von Rettungshunden zu verwenden.

§ 13
Schlussbestimmungen

  1. Die Arbeit in den Organen des Vereins wird ehrenamtlich geleistet.

  2. Barauslagen für Vereinszwecke (z.B. Porto, Schreibmaterialien usw.) werden gegen Nachweis ersetzt.

  3. Über Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekosten, Seminargebühren usw.) entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand.

§ 14
Rechtskräftigkeit

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung des Polizeihundsportverein Gehrden e.V. in der gültigen Fassung vom 16. Februar 2003 (eingetragen am 26. Juni 2003) außer Kraft gesetzt.


Gehrden, 12.03.2015